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Die Allemannia
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Grundsätzlicher Teil


§ 1
Die Burschenschaft Allemannia ist eine Lebensverbindung. Die Bundesbrüder bilden für die Dauer ihres Lebens eine unverbrüchliche Gemeinschaft.

§ 2
Die Allemannia verlangt von ihren Angehörigen Ehrenhaftigkeit, Sittlichkeit und Treue. Diese sind daher verpflichtet, die eigene Ehre zu wahren und die Ehre anderer zu achten. Die Allemannia bekämpft jeden Standesdünkel und lehnt einen besonderen studentischen Ehrbegriff ab. Sie achtet die Auffassung anderer und fordert für sich das gleiche.

§ 3
Die Allemannia bekennt sich zu einer freiheitlich demokratischen Grundordnung und vertritt daher den Grundsatz der äußeren und inneren Freiheit. Es ist ihr Ziel, ihre Angehörigen zu innerlich freien, urteilsfähigen und vorurteilslosen Menschen zu erziehen. Sie sollen den Willen besitzen, jederzeit dafür einzutreten, daß die Freiheit des Menschen und des deutschen Volkes gewährleistet und erhalten bleibe.

§ 4
Die Allemannia erwartet von ihren Angehörigen Liebe zum deutschen Volk und Vaterland sowie Achtung vor der Eigenart anderer Völker. Sie setzt sich daher zum Ziel, für die Entwicklung unseres deutschen Volkes und Vaterlandes mit allen Kräften zu wirken. Sie verpflichtet alle Bundesbrüder mit Wort und Tat auf Schutz und Fürsorge für alle Deutschen bedacht zu sein sowie für die Einheit des deutschen Volkes und ein geeintes Europa einzutreten.

§ 5
Die Allemannia fordert von ihren Angehörigen Anteilnahme am politischen Geschehen. Sie erwartet von ihren Angehörigen, daß sie sich über die Angelegenheiten des öffentlichen Lebens ein selbständiges Urteil bilden und danach handeln. Sie lehnt eine Bindung des Bundes an eine parteipolitische oder religiöse Richtung ab. Sie fordert von ihren Mitgliedern die Bereitschaft zum persönlichen Einsatz für das Vaterland.

§ 6
Die Allemannia fordert von allen Angehörigen Wissenschaftlichkeit und unterstützt alle dem Wohl der Universität und ihrer Studentenschaft dienenden Bestrebungen. Sie will zu einer der akademischen Jugend würdigen Geselligkeit beitragen.

§ 7
Die Allemannia fördert die körperliche Ertüchtigung ihrer Angehörigen.


§ 8
Die Allemannia bekennt sich zur Bestimmungsmensur als Bestandteil ihrer Gemeinschaftserziehung.


§ 9
Die Allemannia bekennt sich zum Farbentragen, auch in der Öffentlichkeit.

 

   
   
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